Werde den Mustang wohl kaufen! aber..
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#16: Werde den Mustang wohl kaufen! aber.. Autor: Q302 PostenVerfasst am: Tue Aug 27, 2002 4:26 pm
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Das sagt "unsere" Verkehrsbehörde (Verkehrspolizei) dazu:
"Parken das im Sinn einer Fahrtunterbechung oder zum vorübergehenden Abstellen des Fahrzeugs vorgenommen wird, ist unbedenklich. Ein regelmäßiges Abstellen im öffentlichen Strassenraum, insbesondere wenn damit verbunden der Verdacht besteht das der Halter über keinen entsprechenden Abstellort auf Privatgelände verfügt, ist bedenklich - es liegt im Ermessen des Beamten in diesem Fall nachzufragen. Insbesondere die Versicherung, der Versicherungsschutz steht bei einer solchen Vorgehensweise in Frage."
Damit sei an die Klausel erinnert die mit dem 07 verknüpft ist - einen Stellplatz für das Fahrzeug zu haben. Es ist also NICHT rechtens ein 07 auf der Strasse zu abzustellen, PARKEN ist jedoch rein rechtlich wohl kaum zu reglementieren (wäre auch das erste mal das ich sowas höre - geschweige das es mir mal passiert wäre), unterschied ist das ABSTELLEN, also wenn als Standplatz die Strasse herhalten soll - das wird nicht funktionieren.
Naja die DEUVET ... da ist ja sogar der FirstMustangClub ausgetreten, das soll schon was heisen...
Ich gehe davon aus, es ist wie immer auch eine Frage des "WO", die rote 07 war bei uns kein Problem - das H übrigens auch nicht, denn eine H-Zulassung habe ich auch (nur mal zur Vorsicht), aber sobald man zwei oder mehr oldies hat, ist die Steuerfrage schnell der Punkt an dem die 07 die bessere Wahl ist - solange es keine "normalen" Wechselkennzeichen gibt (wie z.B. in der CH?).

#17: Werde den Mustang wohl kaufen! aber.. Autor: Udo1Wohnort: Göttingen PostenVerfasst am: Tue Aug 27, 2002 7:25 pm
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.. ich finde es ja selber "bescheiden". Aber so sieht es der Gesetztgeber halt vor :


" Die Einschränkungen, unter denen Fahrzeuge mit rotem 07-Kennzeichen bewegt werden dürfen, sind mittlerweile bekannt. Hier jedoch aus aktuellem Anlaß noch einmal eine kurze Zusammenfassung der erlaubten Fahrten:

Probefahrten,
Überführungsfahrten,
Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust,
Werkstattfahrten,
Einstellfahrten,
An- und Abfahrt zu Oldtimerveranstaltungen,
Fahrten auf Oldtimerveranstaltungen.
Weniger bekannt ist jedoch, dass man die Fahrzeuge auch mit montiertem roten Kennzeichen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen wie an Straßenrändern oder auf öffentlichen Parkplätzen parken darf. Der abgestellte Oldtimer ist beim Parken damit auch nur eingeschränkt haftpflichtversichert. Ausnahmen bestehen nur, wenn im Rahmen der Durchführung einer der o.g. Fahrten erforderlich ist, den Oldtimer zu parken. Das kann z. B. der Fall sein: wenn das Fahrzeug vor der Werkstatt geparkt werden muß, weil man auf einen Termin wartet; wenn nach einer Überführung des Fahrzeuges auf dem eigenen Abstellplatz zunächst andere Fahrzeuge umgesetzt oder auf anderem Wege Platz geschaffen werden müssen; wenn bei Oldtimerveranstaltungen sich kein Platz mehr auf dem eigentlichen Veranstaltungsgelände befindet, oder aber; wenn im Rahmen einer Veranstaltung, z. B. ein Mittagessen in einem Restaurant eingenommen werden soll, vor dem sich keine privaten Parkplätze befinden. Unzulässig wird es im Regelfall immer sein:

das Fahrzeug über Nacht auf der Straße vor der eigenen Wohnung abzustellen,
das Fahrzeug mit einem Verkaufsschild auf öffentlichen Grund abzustellen.
Grundsätzlich hat der Halter den Nachweis zu erbringen, daß das Abstellen bzw. Parken des Oldtimers auf öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich war "

So ähnlich steht es auch in der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO

Aber : Es gibt nur dort eine Anklage wo auch ein Kläger ist, man kann also nur hofen das man keinen Miesepeter als Nachbarn oder Dorfoberhilfsheriff im Ort hat.

:cool:

#18: Werde den Mustang wohl kaufen! aber.. Autor: Q302 PostenVerfasst am: Wed Aug 28, 2002 4:46 pm
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Hmmm in der 49. Stvo steht vom PARKEN gar nix...ist wohl eher eine "Fallentscheidung" eines Ordnungshüters?



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