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Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges innerhalb der EU
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YellowStang
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PostenVerfasst am: Thu Jan 22, 2009 9:38 am    Titel: Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges innerhalb der EU

Hier die Mail von Chris - ist sehr hilfreich Shake



Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges innerhalb der EU

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien,Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.



1. Überlegungen vor dem Kauf

Der deutsche Gebrauchtwagenmarkt gilt als einer der interessantesten innerhalb der EU, weil hier Fahrzeuge aller Klassen in großer Auswahl, verhältnismäßig jung, überwiegend in gutem Zustand und zu attraktiven Preisen angeboten werden. Bürger anderer EU-Länder kommen deshalb gern nach Deutschland um hier ein Gebrauchtfahrzeug zu erwerben.

Entsprechend gibt es für deutsche Kaufinteressenten wenig rationale Gründe, sich in einem anderen Land der Gemeinschaft nach einem Gebrauchtwagen für den Alltagsbedarf umzusehen.

Gerade im Gebrauchtwagenhandel sollte die Regel „Geld gegen Ware“ ganz wörtlich genommen werden. Leisten Sie also niemals eine Anzahlung – auch wenn der Preis noch so verlockend ist und auch dann nicht, wenn ein angeblich sicheres „Transfer“- oder „Sperrkonto“ für die Anzahlung genannt wird.

Informationen zu den verschiedenen Betrugsvarianten, die zur Zeit in Umlauf sind, finden Sie in www.sicherer-autokauf.de .



2. Zoll und Steuern

Der Verkauf eines Gebrauchtfahrzeuges von einem Land der Gemeinschaft in ein anderes ist kein Zoll-, kein Mehrwertsteuer und natürlich auch kein Grenzvorgang mehr. Das heißt, Sie müssen Ihren neuen Gebrauchten bei keinem Zollamt, weder an der Grenze noch an Ihrem Wohnort zur Einfuhr anmelden. Mit der Mehrwertsteuer verhält es sich folgendermaßen:

· Sie als Privatperson kaufen Ihren Gebrauchten von einer Privatperson im EU-Ausland:
Es fällt überhaupt keine Mehrwertsteuer an, weder im Kaufland noch in Deutschland.

· Sie als Privatperson kaufen bei einem Autohändler im EU-Ausland:
Dieser verlangt einen Bruttopreis einschließlich der landesüblichen Mehrwertsteuer und Sie bezahlen diesen Preis. In Deutschland fällt keine weitere Mehrwertsteuer mehr an, dafür bekommen Sie aber die ausländische Mehrwertsteuer auch nicht zurück, weil es innerhalb der EU keine Form der früher üblichen Mehrwertsteuer-Rückerstattung mehr gibt.

Übrigens, nach EU-Definition, die für die steuerliche Behandlung maßgebend ist, gilt ein Fahrzeug erst dann als gebraucht, wenn es mindestens 6000 km zurückgelegt hat und schon mindestens 6 Monate in Betrieb genommen war.



3. Kaufvertrag

Schließen Sie in jedem Fall den Kaufvertrag schriftlich ab - ganz egal, wie nahestehend oder vertrauenswürdig Ihnen der Verkäufer ist. Der Kaufvertrag ist Ihr einziger Eigentumsnachweis, bis Sie Ihr Auto in Deutschland zugelassen haben! Preis, Ausstattung, Kilometerstand und Übergabetag sollten grundsätzlich im Kaufvertrag festgehalten werden.

Beim Kaufabschluss gilt das Recht des Kauflandes ("Gerichtsstand"). Eventuelle Streitigkeiten müssten also nach dem Recht des Landes ausgefochten werden, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Eine notarielle Beglaubigung des Kaufvertrages wird in Deutschland nicht verlangt.



4. Übergabe

Lassen Sie sich alle im Kaufland üblichen Zulassungsdokumente möglichst im Original aushändigen. Wenn das Originaldokument bei der Abmeldung mit abgegeben werden musste, verlangen Sie eine gut lesbare Kopie und einen Beleg der Abmeldung. In vielen EU-Ländern gibt es, anders als bei uns, nur ein einziges Fahrzeugdokument.

Ganz wichtig für Fahrzeuge ab Baujahr 1997 ist die "EG-Übereinstimmungsbescheinigung", von der hier noch häufiger die Rede sein wird. Sie ist eine in allen Ländern der EU geltende Betriebserlaubnis, die Ihnen unbedingt vom Verkäufer mitgegeben werden sollte. Populäre Bezeichnungen sind CoC, Certificate of Conformity, Certificat de Conformité oder EU-Typgenehmigung.



5. Überführung

Für die Überführung von Gebrauchtwagen gibt es mehrere Möglichkeiten, je nach dem, von wo nach wo der Transfer stattfinden soll und ob es sich um ein noch zugelassenes oder um ein abgemeldetes Fahrzeug handelt.

· Problemlos ist immer der Transport auf dem Anhänger, weil dazu weder eine Versicherung noch eine Zulassung notwendig ist.

· Völlig korrekt ist immer auch ein Ausfuhr- oder Überführungskennzeichen des Kauflandes, das aber manchmal nur teuer und/oder unter Schwierigkeiten zu bekommen ist.

· Aus Österreich, Italien, Frankreich, den Benelux-Staaten, Spanien, Portugal, Tschechien, Polen, Ungarn holen viele deutschen Käufer ihre Fahrzeuge mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen ab, obwohl es genaugenommen nicht für die Rückholung von Fahrzeugen nach Deutschland vorgesehen ist. Die deutschen Zulassungsstellen handhaben die Ausgabe aufgrund der unklaren Rechtslage völlig uneinheitlich. Sicher ist aber, dass die für das Kurzzeitkennzeichen und den Zweck der Überführung abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung auch dann gültig ist, wenn das Fahrzeug aus einem anderen Land nach Deutschland gefahren wird. Bei der Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens müssen keine Angaben zum Fahrzeug gemacht und keine Fahrzeugpapiere vorgelegt werden. Die Fahrzeugdaten werden vom Fahrzeuginhaber selbst in den roten/rosa Fahrzeugschein eingetragen.
· Ein Vertrauensverhältnis zum Verkäufer vorausgesetzt, kann das Fahrzeug auch mit der ausländischen Zulassung nach Deutschland gefahren werden. Vergewissern Sie sich jedoch unbedingt, dass die Versicherung, die der Vorbesitzer für das Fahrzeug abgeschlossen hatte, zum Zeitpunkt der Überführung noch aktiv ist. Für britisch zugelassene Fahrzeuge, die in der Regel nur eine für die Insel geltende Kfz-Versicherung haben, kann in Deutschland in jeder ADAC Geschäftsstelle eine sog. Grenzversicherung abgeschlossen werden. Sie kostet für einen Pkw 105 € pro Monat. Zur Ausstellung muss eine gut lesbare Kopie des britischen Zulassungsdokuments V5 C mitgebracht werden.



6. Zulassung

- Gebrauchtfahrzeuge die eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung haben und zuvor in einem anderen Land der EU zugelassen waren, müssen nur dann vor der Zulassung in Deutschland bei der technischen Prüfstelle zur Haupt- und Abgasuntersuchung nach § 29 StVZO vorgeführt werden, wenn hier inzwischen eine HU fällig gewesen wäre, also wenn mehr als drei Jahre seit der ersten Inbetriebnahme vergangen sind. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug erstmals in Betrieb genommen wurde.

Die "EG-Übereinstimmungsbescheinigung", siehe "4. Übergabe", ist eine in allen Ländern der EU geltende Betriebserlaubnis, die seit 1997 für alle Neuwagen die nationalen Betriebserlaubnisse ersetzt und für alle seitdem auf dem Markt befindlichen Modelle vorliegt. Populärere Bezeichnungen sind CoC (Certificate of Conformity), EU-Typgenehmigung oder EU-Zertifikat. Sollte die CoC nicht auffindbar sein, müsste sie beim Hersteller angefordert werden.

- Wenn noch keine drei Jahre seit der ersten Inbetriebnahme vergangen sind, aber Daten bezüglich der Abgasnorm unvollständig sind, was nicht sein sollte, aber vorkommt, ist es sinnvoll, das Fahrzeug beim TÜV vorzuführen und die Daten nachtragen zu lassen. Sie bekommen dann eine Plakette, die nur bis zum Termin der ersten Haupt- und Abgasuntersuchung gültig ist. HU und AU kosten zusammen ca. 75 € für Benziner oder 78 € für Dieselfahrzeuge.

- Ältere Gebrauchtfahrzeuge, die keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung haben, müssen vor der Ummeldung immer bei der technischen Prüfstelle zur Einzelabnahme nach § 21 StVZO (ca. 90 bis 115 €) vorgeführt werden. Wenn dort ein Datenblatt für Ihr Fahrzeug vorhanden ist, wird die Übereinstimmung der Daten und natürlich der aktuelle Zustand geprüft.

Folgende Papiere sollten Sie schließlich bei der Zulassungsstelle vorlegen können:

- Personalausweis oder Pass
- Versicherungsbestätigung ("Doppelkarte") des Kfz-Haftpflichtversicherers Ihrer Wahl
- Kaufrechnung im Original oder Schenkungsvertrag
- ausländische Fahrzeugpapiere möglichst im Original
- CoC oder Prüfprotokoll der technischen Prüfstelle

Die bisher erforderliche „Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister“ des Kraftfahrt-bundesamtes, die so genannte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ , wird seit 01.03.2007 nicht mehr verlangt.
Der Entgegennahme der deutschen Fahrzeugpapiere und der neuen Kennzeichen sollte jetzt nichts mehr im Weg stehen. Sie haben dann

- die Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher: Fahrzeugschein), den Sie immer mitführen sollten (25 oder 40 €, je nach dem, ob der Typenschlüssel bekannt ist oder erst festgelegt werden muss),
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher: Fahrzeugbrief), der am besten zu Hause sicher aufbewahrt wird (14,30 €),

- zwei deutsche Kfz-Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette (ca. 25 €).



Die ausländischen Fahrzeugpapiere werden üblicherweise von der deutschen Zulassungsbehörde einbehalten. Als Bestätigung darüber erhält der Anmeldende eine schriftliche Bestätigung. Mit einigen Ländern (Österreich, Großbritannien, etc.) funktioniert schon jetzt, was künftig EU-weit geplant ist: Die Zulassungsbehörden selbst sollen sich untereinander verständigen, wenn eine länderübergreifende An- oder Ummeldungen stattgefunden hat und sich selbst über den Verbleib, bzw. Austausch der Fahrzeugpapiere einigen.

Kurz nach der Zulassung werden Sie von dem für Sie zuständigen Finanzamt einen Kfz-Steuerbescheid erhalten. Die Höhe der pro 100 ccm Hubraum zu zahlenden Kfz-Steuer ist abhängig vom Schadstoffausstoß des Fahrzeuges, so wie dieser im Fahrzeugschein im Feld "Schlüsselnummer" codiert ist.


Stand Januar 2008

Diese Informationen wurden mit viel Sorgfalt zusammengestellt. Für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.

EU/kaufgebraucht.doc

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